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Erfolge für Patienten

Wir führen aktuell weit über hundert Verfahren, in denen wir daran arbeiten, dass durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigte Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld erhalten. Gleichzeitig sichern wir zukünftige Ansprüche, indem wir darauf hinwirken, dass der (im)materielle Vorbehalt festgestellt wird. Das bedeutet, dass der Arzt auch für zukünftige Folgen seines Behandlungsfehlers haften muss. Die dreijährige Verjährung wird so auf 30 Jahre ausgedehnt. Natürlich könnte diese Zeit vor Ablauf der langen Verjährungsfrist durch neuerliche Feststellungsklage um weitere 30 Jahre verlängert werden. Immer wieder haben Patienten vor deutschen Gerichten Erfolg. Damit beweisen wir, dass Arzthaftungsprozesse nicht von vornherein aussichtslos sind. Nach unzähligen Gesprächen mit Richtern von Arzthaftungskammern gehen wir von einer Erfolgsquote von über 30% insgesamt aus. Es lohnt sich also, hartnäckig zu bleiben. Vertrauen Sie unserer Erfahrung!

Beispiele für aktuell von uns geführte Arzthaftungsprozesse bundesweit

Bewerten Sie selbst unsere Erfahrung im Arzthaftungsrecht! Vertrauen auch Sie uns, wenn es um Ihre Genugtuung geht.

Hier erkennen Sie auch sehr schön, dass das Schmerzensgeld oft nicht den größten Einzelposten eines Gesamtanspruchs auf Schadensersatz nach ärztlichen Behandlungsfehlern darstellt:

Diese Seite entsteht seit Mitte Januar 2024 neu. Die Auflistungen sind noch nicht abschließend und vollständig.

In den kommenden Tagen und Wochen stellen wir weitere Arzthaftungsprozesse ein und vervollständigen so das Bild unserer Erfolge und Erfahrungen für Sie.

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Ersatz für Pflegemehraufwand und Schadensersatz für Kieferoperationen und Zahnersatz.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Psychiaterin auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften muss, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld  und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Ersatz für unnötige Umzugskosten.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dassdas Sanitätshaus auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern in diesem Fall nur Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass das Sanitätshaus auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Kostenersatz für Operationskosten.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand..

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern vorerst nur Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Kostenerstattung und Schadensersatz.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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In den kommenden Tagen und Wochen stellen wir weitere Arzthaftungsprozesse ein und vervollständigen so das Bild für Sie.

Das Landgericht Berlin II verhandelte am 2. April 2024 den Fall eines Patienten, der wegen schwerwiegender Lungenbeschwerden behandelt wurde und die Diagnose "Adenokarzinom" erhielt. Die Klägerin, die Erbin des Verstorbenen, behauptete, dass eine potenzielle Fehldiagnose vorlag, da tatsächlich ein "Angiosarkom" vorlag, das operiert hätte werden können. Dadurch kam es zu einer Verzögerung der Behandlung um etwa 10 Monate, was tragischerweise zum Tod des Patienten führte.

Das Gericht beauftragte einen Facharzt für Innere Medizin mit der Überprüfung des Falls. Dieser konnte nicht abschließend feststellen, ob tatsächlich ein Angiosarkom vorlag, fand jedoch Unstimmigkeiten in den Behandlungsunterlagen bezüglich des zeitlichen Ablaufs bei der Auswertung der Proben. Die verzögerte Auswertung der Probe des Patienten führte zu einer relevanten Behandlungsverzögerung von 20 Tagen.

Obwohl die Frage nach der genauen Diagnose nicht geklärt werden konnte, schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, in dem die Beklagte an die Erbin einen Schmerzensgeldbetrag sowie die Rechtsanwaltskosten zahlen sollte. Die genaue Höhe des Betrags wurde nicht bekannt gegeben, und beide Parteien stimmten dem Vergleich zu.

Die Anwälte betonten, dass sie alle rechtlich fundierten Behandlungsfehlervorwürfe ihrer Mandanten vor Gericht erheben würden. In seltenen Fällen wie diesem könnten Sachverständige jedoch zusätzliche Behandlungsfehler entdecken, was für den Kläger von Vorteil sei.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität und die Herausforderungen im Bereich der medizinischen Diagnose und Behandlung sowie die Bedeutung einer sorgfältigen und zeitnahen Auswertung von medizinischen Proben.

Ein Mann unterzog sich einer Bypass-Operation, bei der ein Teil des Drainageschlauchs unbeabsichtigt in seiner Brust verblieb. Obwohl während seines Krankenhausaufenthalts Röntgenaufnahmen gemacht wurden, wurde der verbleibende Schlauch nicht entdeckt. Er litt postoperativ unter starken Schmerzen, die durch den Druck des Schlauchs auf seine Lunge verursacht wurden.

Zwei Jahre später wurde der verbliebene Teil des Schlauchs durch einen Arzt entdeckt und entfernt. Das Landgericht Düsseldorf bestellte einen medizinischen Sachverständigen, der bestätigte, dass das Nichterkennen des verbliebenen Schlauchteils beim Entfernen der Drainage ein Behandlungsfehler war. Ebenso wurde festgestellt, dass der Schlauchrest auf den Röntgenbildern nicht bemerkt wurde. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 13.000 € sowie zu weiterem Schadensersatz.

Gemäß § 630h Abs.1 BGB wird vermutet, dass ein Fehler des Behandelnden vorliegt, wenn ein allgemeines Behandlungsrisiko, das vollständig beherrschbar war, zu einer Verletzung des Patienten geführt hat. Da die Ärzte den defekten Schlauch hätten erkennen können, lag es an der Beklagtenseite zu beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorlag, was jedoch nicht gelang.

Das Urteil erging zugunsten des Klägers, der infolge einer Behandlung mittels des ReCell-Verfahrens zur Stabilisierung einer labilen Vitiligo durch den Beklagten schwerwiegende Folgen erlitt. Der Beklagte bot die Therapie an, ohne die Bedingungen der Anwendung klar zu erläutern und ohne zu prüfen, ob der Kläger dafür geeignet war. Ein medizinischer Sachverständiger stellte fest, dass die Behandlung nicht indiziert war und dass zuerst konservative Methoden hätten versucht werden müssen.

Die Nichtaufklärung über diese Umstände wurde als Aufklärungsfehler bewertet. Das Landgericht Mosbach urteilte am 12.03.2024 zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, Rückerstattung der Behandlungskosten und Erstattung der Anwaltskosten des Klägers. Der medizinische Gutachter stützte sich dabei auf die geltenden Leitlinien zur Vitiligo-Behandlung, die das ReCell-Verfahren als sekundäre Option betrachten, während konservative Methoden primär angewendet werden sollten.

In diesem Fall war keine begründete Abweichung von den Leitlinien gerechtfertigt. Der Kläger leidet nun unter starken psychischen Problemen, hat soziale Kontakte abgebrochen und steht möglicherweise weiteren Operationen bevor.